Satzung

des Vereins Freundeskreis des Filmfest München e.V.

Die Satzung können Sie auch als PDF-Datei herunterladen: Download

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Freundeskreis Filmfest München e.V.
und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung kultureller Veranstaltungen im Bereich Film & Fernsehen im Raum München, insbesondere der kulturellen Einrichtung „Filmfest München“. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Rahmen des Filmfests München. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die finanzielle und ideelle Förderung der kulturellen Einrichtung „Filmfest München“, insbesondere durch die Stiftung eines durch den Verein zu vergebenden Filmfest-Preises oder vergleichbare Auszeichnungen filmischer Leistungen. Der Verein wird durch geeignete Maßnahmen für eine Festigung und Vertiefung der kulturellen Einrichtung „Filmfest München“ sorgen. Finanzielle Zuwendungen sind nur an steuerbegünstigte Körperschaften iSd. § 58 Nr. 1 AO für deren steuerbegünstigte Zwecke zulässig.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle Zwecke im Zusammenhang mit den vorgenannten Unterstützungsmaßnahmen im kulturellen Bereich einschließlich Besorgung von Finanzmitteln.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, einmalige Zuwendungen, Sponsorbeiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.

§ 4 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Personen oder Organisationen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen, insbesondere dürfen in keiner Form Mitgliedsbeiträge, Geld- oder Sachspenden zurückgewährt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Unternehmen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung.

b) durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende.

c) durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund.

Persönlichkeiten, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Über die Festsetzung und Erhebung der Mitgliedsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein jeweils alleine gem. § 26 Abs. 2 BGB.

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl, sofern bei der Wahl nichts anderes bestimmt wird.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied wählen. Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet über die Verwendung der Mittel. Er beschließt über die Aufnahme von Neumitgliedern.

Der Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und legt ihr eine Jahresrechnung vor.

§ 10 Geschäftsführung des Vorstands

Die laufenden Geschäfte des Vorstands führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.

Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu Sitzungen ein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der erste Vorsitzende verpflichtet, den Vorstand zu einer Sitzung einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch mittels telefonischer, E-Mail- oder Faxabstimmung erfolgen.

Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem von diesem zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Ehrenvorsitzender

Eine Persönlichkeit, die sich durch besondere Verdienste als Vorsitzender des Vorstands ausgezeichnet hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim ersten Vorsitzenden verlangt.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, im Falle der Verhinderung beider ein anderes, von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Vorstandsmitglied.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
Entlastung des Vorstands.
Wahlen zum Vorstand.
Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds.
Wahl des Rechnungsprüfers.
Beschluss über Satzungsänderungen.
Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
Beschlussfassung in besonderen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen nur die in der Einladung bekannt gegeben Gegenstände.

Der Vorstand hat bestimmte Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift niederzulegen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Filmkultur in München zu verwenden.